Autor: Dorell |
Die Geltendmachung des Rückgewähranspruchs obliegt dem Insolvenzverwalter (§ 129 Abs. 1 InsO). Sie erfolgt durch "normale" Klageerhebung nach §§ 253 ff. ZPO. Die sachliche Zuständigkeit ist grundsätzlich den ordentlichen Gerichten (Prozessgerichten) zugewiesen (§ 13 GVG). Für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs 1 InsO ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben (Gemeinsamer Senat der obersten Bundesgerichte v. 27.09.2010 – GmS-
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