Erläuterung

Autor: Dorell

Geltendmachung des Rückgewähranspruchs

Die Geltendmachung des Rückgewähranspruchs obliegt dem Insolvenzverwalter (§ 129 Abs. 1 InsO). Sie erfolgt durch "normale" Klageerhebung nach §§ 253 ff. ZPO. Die sachliche Zuständigkeit ist grundsätzlich den ordentlichen Gerichten (Prozessgerichten) zugewiesen (§ 13 GVG). Für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs 1 InsO ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben (Gemeinsamer Senat der obersten Bundesgerichte v. 27.09.2010 – GmS-OGB 1/09). Das Insolvenzgericht hat nicht über die Ansprüche aus Insolvenzanfechtung zu entscheiden. Die Zuständigkeit von Amts- oder Landgericht hängt von der Höhe des Streitwerts ab (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG).

Klageart