BGH - Beschluß vom 17.02.2005
IX ZB 204/04
Normen:
ZPO § 570 Abs. 3 § 575 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 04.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 59 IN 1475/03

Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren; Aussetzung der Vollziehung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluß vom 17.02.2005 - Aktenzeichen IX ZB 204/04

DRsp Nr. 2005/4284

Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren; Aussetzung der Vollziehung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Gericht der ersten Beschwerde bestätigt worden ist, kommt dann in Betracht, wenn durch die weitere Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen, als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der vom Insolvenzgericht beschlossenen Maßnahme, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint.2. Wendet sich der Schuldner gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sind die von der Rechtsbeschwerde im Rahmen der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aufgeworfenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich noch nicht entschieden, so ist die Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses auszusetzen, wenn dem Schuldner durch die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens Nachteile drohen.

Normenkette:

ZPO § 570 Abs. 3 § 575 Abs. 5 ;

Gründe: