FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 31.05.2002
3 K 1154/00
Normen:
AO (1977) § 251 Abs. 3 ; GesO § 18 Abs. 1 ; GesO § 18 Abs. 2 S. 3 ; GesO § 14 Abs. 1 ; GesO § 17 ;

Erlass eines Feststellungsbescheides gemäß § 251 Abs. 3 AO (1977) nach Vornahme der Schlussverteilung im Gesamtvollstreckungsverfahren

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 31.05.2002 - Aktenzeichen 3 K 1154/00

DRsp Nr. 2003/10431

Erlass eines Feststellungsbescheides gemäß § 251 Abs. 3 AO (1977) nach Vornahme der Schlussverteilung im Gesamtvollstreckungsverfahren

Bestreitet der Gesamtvollstreckungsverwalter während des Gesamtvollstreckungsverfahrens das Bestehen eines Steuerschuldverhältnisses, ist ein Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO (1977) auch dann noch zu erlassen, wenn das Schlussverzeichnis bereits erstellt und bestätigt und die Schlussverteilung bereits vorgenommen wurde.

Normenkette:

AO (1977) § 251 Abs. 3 ; GesO § 18 Abs. 1 ; GesO § 18 Abs. 2 S. 3 ; GesO § 14 Abs. 1 ; GesO § 17 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte nach Erstellung und Bestätigung des Schlußverzeichnisses noch zum Erlaß eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) berechtigt war.