I. Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 2. August 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. GmbH. Am 8. August 2000 zeigte sie dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an. In ihrer Eigenschaft als Verwalterin erhob sie im Jahre 2003 Klage gegen die Beklagte. Das Amtsgericht Dresden wies die Klage mit Urteil vom 15. Juli 2004 ab und erlegte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf.
Auf den Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht deren Kosten in Höhe von 530,30 EUR festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
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