BGH - Beschluß vom 22.09.2005
IX ZB 91/05
Normen:
InsO § 209 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 104 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 58
DZWIR 2006, 41
JurBüro 2006, 142
MDR 2006, 415
NZI 2005, 680
Rpfleger 2006, 35
WM 2005, 2239
ZIP 2005, 1983
ZIV 2005, 560
ZInsO 2005, 11 03
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 10.02.2005
AG Dresden,

Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

BGH, Beschluß vom 22.09.2005 - Aktenzeichen IX ZB 91/05

DRsp Nr. 2005/18041

Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

»Macht der Insolvenzverwalter mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zulässigen Beweismitteln glaubhaft, dass gegenüber den Neumassegläubigern Masseunzulänglichkeit eingetreten ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses (Fortführung von BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZR 247/03, ZIP 2005, 817).«

Normenkette:

InsO § 209 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 104 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 2. August 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. GmbH. Am 8. August 2000 zeigte sie dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an. In ihrer Eigenschaft als Verwalterin erhob sie im Jahre 2003 Klage gegen die Beklagte. Das Amtsgericht Dresden wies die Klage mit Urteil vom 15. Juli 2004 ab und erlegte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf.

Auf den Antrag der Beklagten hat das Amtsgericht deren Kosten in Höhe von 530,30 EUR festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.