Die gemäß §§ 104 Abs. 3 ZPO, 577 und 567 ZPO a.F. zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet, da das Landgericht die der Höhe nach nicht beanstandeten Kosten zu Recht gegen ihn festgesetzt hat.
Soweit der Kläger als Konkursverwalter mit seiner Beschwerde ausführt, der Festsetzung der Kosten, die den Beklagten im Berufungsverfahren entstanden sind, stehe der Umstand entgegen, dass er bereits unter dem 10. April 1997 auf die Unzulänglichkeit der Konkursmasse hingewiesen habe - veröffentlicht im Regierungsamtsblatt von Arnsberg Nr. 17/1997 -, vermag ihm das nicht zu dem angestrebten Erfolg zu verhelfen.
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