FG Nürnberg - Urteil vom 29.05.2002
III 65/1999
Normen:
AO § 251 Abs. 3 ; InsO § 178 Abs. 3 ; InsO § 183 Abs. 1 ; InsO § 201 Abs. 2 ;

Erledigung des Finanzrechtsstreits durch Eintragung der Steuernachforderung auf Grund eines Feststellungsbescheides

FG Nürnberg, Urteil vom 29.05.2002 - Aktenzeichen III 65/1999

DRsp Nr. 2002/17150

Erledigung des Finanzrechtsstreits durch Eintragung der Steuernachforderung auf Grund eines Feststellungsbescheides

1. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gilt eine Forderung als festgestellt, soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellte Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. 2. Ist in der Tabelle weder ein Widerspruch des Steuerpflichtigen als Schuldner noch ein Widerspruch des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers eingetragen, so ist die eingetragene Forderung rechtskräftig wie ein Urteil gegen den Insolvenzverwalter und den Steuerpflichtigen festgestellt.

Normenkette:

AO § 251 Abs. 3 ; InsO § 178 Abs. 3 ; InsO § 183 Abs. 1 ; InsO § 201 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Klagebegehren durch die Eintragung in die Insolvenztabelle aufgrund eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO seine Erledigung gefunden hat.

I.