Erledigung des Insolvenzantragsverfahrens im Rechtsbeschwerdeverfahren
BGH, Beschluß vom 15.01.2004 - Aktenzeichen IX ZB 197/03
DRsp Nr. 2004/2186
Erledigung des Insolvenzantragsverfahrens im Rechtsbeschwerdeverfahren
1. Erledigungserklärungen des Antragstellers können im Insolvenzverfahren entsprechend § 91aZPO i.V. mit § 4InsO rechtswirksam sein. Die Erledigungserklärung vor Eröffnung des Verfahrens bewirkt deshalb im Ergebnis, dass der Antrag nicht mehr zur Verfahrenseröffnung führen kann.2. Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten im Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1ZPO, § 7InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 11. und 22. Dezember 2003 bleiben ohne Wirkung.
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