BGH - Beschluß vom 15.01.2004
IX ZB 197/03
Normen:
InsO §§ 7 13 Abs. 1 ; ZPO § 91a § 574 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZI 2004, 216
ZIP 2004, 425
Vorinstanzen:
LG Bonn,

Erledigung des Insolvenzantragsverfahrens im Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluß vom 15.01.2004 - Aktenzeichen IX ZB 197/03

DRsp Nr. 2004/2186

Erledigung des Insolvenzantragsverfahrens im Rechtsbeschwerdeverfahren

1. Erledigungserklärungen des Antragstellers können im Insolvenzverfahren entsprechend § 91a ZPO i.V. mit § 4 InsO rechtswirksam sein. Die Erledigungserklärung vor Eröffnung des Verfahrens bewirkt deshalb im Ergebnis, dass der Antrag nicht mehr zur Verfahrenseröffnung führen kann.2. Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten im Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus.

Normenkette:

InsO §§ 7 13 Abs. 1 ; ZPO § 91a § 574 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 11. und 22. Dezember 2003 bleiben ohne Wirkung.