FG Berlin - Urteil vom 11.04.2005
9 K 9300/03
Normen:
InsO § 85 § 178 Abs. 3 § 201 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 34 § 69 ; FGO § 40 Abs. 1 § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1713

Erledigung eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich anhängig gewordenen Rechtsstreits über eine Insolvenzforderung

FG Berlin, Urteil vom 11.04.2005 - Aktenzeichen 9 K 9300/03

DRsp Nr. 2005/12713

Erledigung eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich anhängig gewordenen Rechtsstreits über eine Insolvenzforderung

Ein vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich anhängig gewordener Rechtsstreit über eine Insolvenzforderung erledigt sich durch die Feststellung der noch nicht beglichenen Restschuld zur Tabelle in der Hauptsache, wenn im vorangegangenen Prüfungstermin niemand der betreffenden Forderungsanmeldung widersprochen hat.

Normenkette:

InsO § 85 § 178 Abs. 3 § 201 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 34 § 69 ; FGO § 40 Abs. 1 § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob sich die ursprüngliche Anfechtungsklage des Klägers gegen einen vom Beklagten nach § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) erlassenen Haftungsbescheid durch die zwischenzeitliche Feststellung der dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenforderungen des Beklagten zur Tabelle im Rahmen eines betr. das Vermögen des Klägers laufenden Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter in der Hauptsache erledigt hat oder nicht.