BGH - Urteil vom 23.04.2009
IX ZR 19/08
Normen:
InsO § 174;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 909
DB 2009, 1234
DZWIR 2010, 149
MDR 2009, 950
NJW-RR 2009, 1059
NZI 2009, 428
WM 2009, 1048
ZIP 2009, 1077
ZInsO 2009, 960
Vorinstanzen:
OLG München vom 20.12.2007, 14 U 609/04,
LG Kempten vom 12.08.2004, 1 HKO 2396/03,

Erlöschen der Forderung gegen den Drittschuldner im Wege der Konfusion bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers bei einer Sicherungsabtretung; Folgen der Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person

BGH, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen IX ZR 19/08

DRsp Nr. 2009/11020

Erlöschen der Forderung gegen den Drittschuldner im Wege der Konfusion bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers bei einer Sicherungsabtretung; Folgen der Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person

Kann der Drittschuldner an den Sicherungszessionar nicht mehr mit befreiender Wirkung leisten, weil ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers und die erfolgte Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken bekannt sind, erlischt die gegen ihn gerichtete Forderung nicht im Wege der Konfusion, wenn der Drittschuldner durch Abtretung die mit dem Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters über das Vermögen des ursprünglichen Gläubigers belastete Forderung gegen sich erwirbt.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom 20. Dezember 2007 aufgehoben.