BGH - Beschluss vom 12.07.2012
V ZB 219/11
Normen:
GBO § 22 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1; InsO § 88 Abs. 1; ZPO § 876;
Fundstellen:
BGHZ 194, 60
DNotZ 2012, 844
FGPrax 2012, 234
MDR 2012, 1313
NZM 2013, 94
WM 2012, 1735
ZIP 2012, 1767
ZInsO 2012, 1633
ZInsO 2013, 853
ZVI 2012, 419
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 310/11

Erlöschen einer von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre erfassten Sicherungshypothek durch Löschung im Grundbuch durch Bewilligung eines Gläubigers oder Unrichtigkeitsnachweises

BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen V ZB 219/11

DRsp Nr. 2012/17716

Erlöschen einer von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre erfassten Sicherungshypothek durch Löschung im Grundbuch durch Bewilligung eines Gläubigers oder Unrichtigkeitsnachweises

Ist eine von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre erfasste Sicherungshypothek erloschen, bedarf es zu deren Löschung im Grundbuch entweder der Bewilligung des Gläubigers oder eines den in § 29 Abs. 1 GBO genannten Anforderungen genügenden Unrichtigkeitsnachweises; eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts über den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags, aufgrund dessen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist kein solcher Nachweis.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. August 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 6.262 €.

Normenkette:

GBO § 22 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1; InsO § 88 Abs. 1; ZPO § 876;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren, das am 9. März 2011 über das Vermögen des Beteiligten zu 6 eröffnet wurde. Zu der Insolvenzmasse gehören die im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücke, die zwischen dem 18. Februar 2008 und dem 13. August 2010 zugunsten der Beteiligten zu 2 bis 5 mit fünf Zwangssicherungshypotheken belastet wurden.