BGH - Urteil vom 27.03.2008
IX ZR 65/06
Normen:
ZPO § 51 Abs. 1 ; InsO § 166 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 819
DZWIR 2008, 378
NJ 2008, 366
NZI 2008, 370
WM 2008, 992
ZIP 2008, 929
ZInsO 2008, 557
Vorinstanzen:
KG, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 5259/99
LG Berlin, vom 09.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 103 O 9/98

Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Einziehung sicherungshalber abgetretener Forderungen

BGH, Urteil vom 27.03.2008 - Aktenzeichen IX ZR 65/06

DRsp Nr. 2008/10931

Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Einziehung sicherungshalber abgetretener Forderungen

»Ein Insolvenzverwalter kann auch dann zur Einziehung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung ermächtigt werden, wenn er das Einziehungsrecht zuvor aufgegeben hat.«

Normenkette:

ZPO § 51 Abs. 1 ; InsO § 166 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die B. KG (fortan: Schuldnerin) hatte ihre Forderung gegen den Beklagten aus der Zeichnung einer Beteiligung in Höhe von 400.000 DM an die Volksbank e.G. abgetreten. Mit Ermächtigung der Volksbank hat die Schuldnerin den Beklagten auf Zahlung von 280.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Während des Berufungsverfahrens hat die Volksbank die Forderung an die BA. abgetreten. Die Schuldnerin hat daraufhin der Zessionarin den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Schuldnerin beigetreten.