BGH - Urteil vom 15.03.2012
IX ZR 249/09
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 26; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2012, 2207
BB 2012, 909
DB 2012, 1149
DStR 2012, 1347
MDR 2012, 607
NJW-RR 2012, 1004
NZI 2012, 365
WM 2012, 713
ZIP 2012, 737
ZInsO 2012, 693
ZInsO 2013, 854
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 53/07
KG Berlin, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 8/09

Ermächtigung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zur Einziehung einer Forderung des Schuldners im eigenen Namen bei Drohen der Verjährung oder Uneinbringlichkeit der Forderung

BGH, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen IX ZR 249/09

DRsp Nr. 2012/6476

Ermächtigung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zur Einziehung einer Forderung des Schuldners im eigenen Namen bei Drohen der Verjährung oder Uneinbringlichkeit der Forderung

InsO §§ 21, 22 a) Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter im Wege des besonderen Verfügungsverbots ermächtigen, eine Forderung des Schuldners im eigenen Namen einzuziehen.b) Der vorläufige Insolvenzverwalter darf nur dann ermächtigt werden, außerhalb des laufenden Geschäftsbetriebs des Schuldners dessen Forderungen einzuziehen, wenn deren Verjährung oder Uneinbringlichkeit droht.c) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist kraft des auf eine Schuldnerforderung bezogenen besonderen Verfügungsverbots zur Entgegennahme aller Erklärungen befugt, welche die von ihm einzuziehende Forderung betreffen.InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 Das aus der Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage folgende Aufrechnungsverbot wirkt nicht im Eröffnungsverfahren.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. August 2009 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 26; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand