AG Ludwigsburg, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IK 2/15
LG Stuttgart, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 517/15
Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren; Kürzung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters im Wege eines Abschlags; Erhebliches Zurückbleiben des qualitativen und quantitativen Zuschnitts des Verfahrens hinter den Kriterien eines durchschnittlichen massearmen Verfahrens
BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - Aktenzeichen IX ZB 101/15
DRsp Nr. 2018/1338
Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren; Kürzung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters im Wege eines Abschlags; Erhebliches Zurückbleiben des qualitativen und quantitativen Zuschnitts des Verfahrens hinter den Kriterien eines durchschnittlichen massearmen Verfahrens
Die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters kann - insbesondere unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2InsVV - im Wege eines Abschlags gekürzt werden, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens erheblich hinter den Kriterien eines durchschnittlichen massearmen Verfahrens zurückbleibt und der Regelsatz der Mindestvergütung deshalb zu einer unangemessen hohen Vergütung führen würde.InsVV §§ 10, 13, 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Buchst. e nFa) In einem Verbraucherinsolvenzverfahren schließt die Regelung in § 13InsVV nF über die Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters Abschläge von der Mindestvergütung nach § 3 Abs. 2InsVV nicht aus.b) Die Prüfung, ob die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist, hat sich, wenn der Regelsatz der Mindestvergütung unterschritten werden soll, auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren am Durchschnitt der massearmen Verfahren auszurichten.
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