BGH - Beschluss vom 06.04.2017
IX ZB 48/16
Normen:
InsVV § 2 Abs. 1; InsVV § 3 Abs. 2; InsVV § 13; InsVV § 19 Abs. 4; InsO a.F. §§ 313 f.;
Fundstellen:
DStR 2017, 10
DZWIR 27, 472
MDR 2017, 668
NJW 2017, 9
NZI 2017, 459
NZI 2017, 7
ZInsO 2017, 901
ZVI 2017, 396
Vorinstanzen:
AG Ansbach, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IK 255/14
LG Ansbach, vom 13.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 516/16

Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters in Verbraucherinsolvenzverfahren; Orientierung des Vergütungssatzes des Insolvenzverwalters im Ergebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder

BGH, Beschluss vom 06.04.2017 - Aktenzeichen IX ZB 48/16

DRsp Nr. 2017/5234

Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters in Verbraucherinsolvenzverfahren; Orientierung des Vergütungssatzes des Insolvenzverwalters im Ergebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder

Geht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich nicht über die Tätigkeit eines Treuhänders nach §§ 313 f InsO aF hinaus, kann dies nach den Umständen des Einzelfalls einen Abschlag rechtfertigen, der dazu führt, dass sich der Vergütungssatz des Insolvenzverwalters im Ergebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder orientiert. Für die Frage, ob die Zahl der Gläubiger gering ist, kommt es auf die Zahl der Gläubiger an, die sich am Insolvenzverfahren beteiligen. Die Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters in Verbraucherinsolvenzverfahren ist auf Fälle, in denen die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zum Tragen kommt, weder direkt noch analog anzuwenden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 13. Juni 2016 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.353,37 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 2 Abs. 1; InsVV § 3 Abs. 2; InsVV § 13; InsVV § 19 Abs. 4; InsO a.F. §§ 313 f.;

Gründe

I.