BGH - Beschluß vom 10.04.2002
XII ZR 178/99
Normen:
ZPO §§ 554b 559 Abs. 2 S. 2 § 565 Abs. 4 (a.F.) ; Código de Procedimiento Civil (Dominikanische Republik) Art. . 557, 563 ff. ;
Fundstellen:
InVo 2002, 389
MDR 2002, 1024
NJW 2002, 3335
WM 2002, 2387
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Verden,

Ermittlung und Beurteilung ausländischen Rechts; Wirksamerklärung einer Vollstreckungsmaßnahme

BGH, Beschluß vom 10.04.2002 - Aktenzeichen XII ZR 178/99

DRsp Nr. 2002/6408

Ermittlung und Beurteilung ausländischen Rechts; Wirksamerklärung einer Vollstreckungsmaßnahme

»1. Zur Befugnis des Revisionsgerichts, die Erfolgsaussicht einer auf die Verfahrensrüge fehlerhaft ermittelten ausländischen Rechts gestützten Revision anhand eigener Kenntnis des ausländischen Rechts zu beurteilen (im Anschluß an BGHZ 122, 373, 378). 2. Zur Rechtsnatur und zu den Anforderungen der nach dominikanischem Zwangsvollstreckungsrecht zur Erhaltung der Wirksamkeit eines gegenüber dem Drittschuldner ausgesprochenen Leistungsverbots (oposición, Art. 557 CPC) zu erhebenden Klage auf Wirksamerklärung dieser Vollstreckungsmaßnahme (demanda en validez, Artt. 563 ff. CPC).«

Normenkette:

ZPO §§ 554b 559 Abs. 2 S. 2 § 565 Abs. 4 (a.F.) ; Código de Procedimiento Civil (Dominikanische Republik) Art. . 557, 563 ff. ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

I. Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Beklagten seien durch das am 1. März 1995 zugestellte Schriftstück ("acto de oposición") nach dominikanischem Recht nicht gehindert gewesen, das Hotel an die Kläger zurückzugeben, und macht insoweit im Wege der Verfahrensrüge geltend, das Berufungsgericht habe das maßgebliche ausländische Recht unzureichend ermittelt.

Damit kann sie im Ergebnis keinen Erfolg haben.