Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
I. Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Beklagten seien durch das am 1. März 1995 zugestellte Schriftstück ("acto de oposición") nach dominikanischem Recht nicht gehindert gewesen, das Hotel an die Kläger zurückzugeben, und macht insoweit im Wege der Verfahrensrüge geltend, das Berufungsgericht habe das maßgebliche ausländische Recht unzureichend ermittelt.
Damit kann sie im Ergebnis keinen Erfolg haben.
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