BGH - Beschluß vom 22.04.2004
IX ZB 64/03
Normen:
InsO § 4a § 20 Abs. 1 S. 1 § 305 § 306 ;
Fundstellen:
ZVI 2004, 281
Vorinstanzen:
LG München I,

Ermittlungspflicht des Insolvenzgerichts in einem Verbraucher-Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 22.04.2004 - Aktenzeichen IX ZB 64/03

DRsp Nr. 2004/9260

Ermittlungspflicht des Insolvenzgerichts in einem Verbraucher-Insolvenzverfahren

Auch in einem Verbraucher-Insolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht den gestellten Insolvenzantrag auf seine Zulässigkeit hin zu untersuchen und falls erforderlich auf eine Ergänzung der unvollständigen Angaben hinzuwirken.

Normenkette:

InsO § 4a § 20 Abs. 1 S. 1 § 305 § 306 ;

Gründe:

Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).