BGH - Beschluss vom 25.06.2009
IX ZA 10/09
Normen:
InsO § 4c Nr. 5;
Fundstellen:
NZI 2009, 615
WuM 2009, 549
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 22/09
AG Waldshut-Tiengen, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IK 71/05

Erneute Stundung der Verfahrenskosten nach Aufhebung der Stundung

BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen IX ZA 10/09

DRsp Nr. 2009/16392

Erneute Stundung der Verfahrenskosten nach Aufhebung der Stundung

Hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die ursprünglich bewilligte Verfahrenskostenstundung wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten rechtskräftig entzogen, können ihm danach die Verfahrenskosten nicht erneut gestundet werden.

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 25. Februar 2009 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 4c Nr. 5;

Gründe:

I.

In dem am 14. September 2005 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht die dem Schuldner bewilligte Stundung der Verfahrenskosten am 7. August 2008 wegen fehlender Vorlage von Lohnabrechnungen und Verschweigens seines neuen Wohnsitzes aufgehoben. Diesen Beschluss hat der Schuldner nicht angegriffen.