Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 25. Februar 2009 wird abgelehnt.
I.
In dem am 14. September 2005 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht die dem Schuldner bewilligte Stundung der Verfahrenskosten am 7. August 2008 wegen fehlender Vorlage von Lohnabrechnungen und Verschweigens seines neuen Wohnsitzes aufgehoben. Diesen Beschluss hat der Schuldner nicht angegriffen.
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