OLG Hamm - Beschluss vom 20.06.2013
2 Ws 80/13
Normen:
§§ 111 b Abs. 2, 111 d, 111 i Abs. 2 u. 3, 304 Abs. 1; StPO, §§ 73, 73 a StGB, §§; 80 Abs. 2, 89 Abs. 1 InsO;
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 35 Js 56/10

Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Aufhebungsgrund eines dinglichen Arrestes

OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 2 Ws 80/13

DRsp Nr. 2013/18246

Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Aufhebungsgrund eines dinglichen Arrestes

Der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht notwendig aufzuheben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Normenkette:

§§ 111 b Abs. 2, 111 d, 111 i Abs. 2 u. 3, 304 Abs. 1; StPO, §§ 73, 73 a StGB, §§; 80 Abs. 2, 89 Abs. 1 InsO;

Gründe

I.