BGH - Urteil vom 24.10.2017
II ZR 16/16
Normen:
ZPO § 240; ZPO § 249 Abs. 2; InsO § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 2882
DB 2017, 2919
DStR 2018, 924
DZWIR 2018, 94
GmbHR 2018, 201
MDR 2018, 42
NJW-RR 2018, 39
NZG 2018, 32
NZI 2018, 202
NZI 2018, 75
ZIP 2017, 2379
ZInsO 2017, 2759
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 HKO 393/11
OLG Dresden, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 857/15

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines GmbH-Gesellschafters; Unterbrechung eines Beschlussmängelrechtsstreits des Gesellschafters

BGH, Urteil vom 24.10.2017 - Aktenzeichen II ZR 16/16

DRsp Nr. 2017/16770

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines GmbH-Gesellschafters; Unterbrechung eines Beschlussmängelrechtsstreits des Gesellschafters

InsO § 80 Abs. 1 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines GmbH-Gesellschafters führt regelmäßig zur Unterbrechung eines Beschlussmängelrechtsstreits des Gesellschafters.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Dezember 2015 aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 6. Mai 2015 aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, dem die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens vorbehalten wird.

Normenkette:

ZPO § 240; ZPO § 249 Abs. 2; InsO § 80 Abs. 1;

Tatbestand

Die Gesellschafterversammlung der beklagten Vor-GmbH vom 28. September 2011, die neben dem Kläger eine weitere Gesellschafterin hatte, beschloss, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen und seine Geschäftsanteile aus wichtigem Grund einzuziehen.

Der Kläger hat mit der Klage beantragt, die Nichtigkeit der beiden Beschlüsse festzustellen.