BGH - Beschluss vom 22.10.2009
IX ZB 66/08
Normen:
InsO § 7; InsO § 34 Abs. 1 Alt. 1; InsO § 304 Abs. 1 S. 1; InsO § 305 Abs. 3 S. 1, 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 15.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 252/07
AG Stralsund, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 IK 158/07

Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über Vermögen mit Restschuldbefreiung und Kostenstundung; Rücknahme eines Eröffnungsantrags kraft Gesetzes im Insolvenzverfahren; Mitteilungszeitpunkt bezüglich der Entstehung von angegebenen Verbindlichkeiten ohne Verstoß gegen das Willkürverbot

BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen IX ZB 66/08

DRsp Nr. 2009/25708

Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über Vermögen mit Restschuldbefreiung und Kostenstundung; Rücknahme eines Eröffnungsantrags kraft Gesetzes im Insolvenzverfahren; Mitteilungszeitpunkt bezüglich der Entstehung von angegebenen Verbindlichkeiten ohne Verstoß gegen das Willkürverbot

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 15. Februar 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 7; InsO § 34 Abs. 1 Alt. 1; InsO § 304 Abs. 1 S. 1; InsO § 305 Abs. 3 S. 1, 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

I.