BGH - Urteil vom 15.01.2009
IX ZR 56/08
Normen:
InsO § 5 Abs. 1; InsO § 26 Abs. 1; InsO § 26 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 592
DZWIR 2009, 212
MDR 2009, 528
NJ 2009, 214
NJW-RR 2009, 703
NZI 2009, 233
WM 2009, 563
ZIP 2009, 571
ZInsO 2009, 433
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 04.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 315/06
AG Recklinghausen, vom 30.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 57 C 132/06

Ersatzanspruch des Gläubigers für einen von ihm zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleisteten Kostenvorschuss (Massekostenvorschuss); Verfahrensfehlerhafte, nicht hinreichende Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen einer Prognoseentscheidung hinsichtlich der Massekostendeckung

BGH, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen IX ZR 56/08

DRsp Nr. 2009/4067

Ersatzanspruch des Gläubigers für einen von ihm zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleisteten Kostenvorschuss (Massekostenvorschuss); Verfahrensfehlerhafte, nicht hinreichende Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen einer Prognoseentscheidung hinsichtlich der Massekostendeckung

Hat das Insolvenzgericht, sachverständig beraten, den antragstellenden Gläubiger dahin beschieden, es werde den Antrag ablehnen, weil die Masse voraussichtlich nicht ausreiche, die Kosten des Verfahrens zu decken, der Gläubiger könne dies aber durch Leistung eines Kostenvorschusses abwenden, kann dem Gläubiger wegen des von ihm daraufhin erbrachten Vorschusses ein Ersatzanspruch auch dann zustehen, wenn das Insolvenzgericht verfahrensfehlerhaft die tatsächlichen Grundlagen seiner Prognoseentscheidung nicht hinreichend ermittelt hatte.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 4. März 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 5 Abs. 1; InsO § 26 Abs. 1; InsO § 26 Abs. 3;

Tatbestand: