OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.02.2016
1 A 335/14
Normen:
SG § 56 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und S. 2-3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; GG Art. 33 Abs. 5; InsO § 16;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5420/13

Erstattung der Gewährung des Ausbildungsgeldes und der weiteren Kosten der Fachausbildung eines Soldaten auf Zeit bzgl. Antrags auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 1 A 335/14

DRsp Nr. 2016/5625

Erstattung der Gewährung des Ausbildungsgeldes und der weiteren Kosten der Fachausbildung eines Soldaten auf Zeit bzgl. Antrags auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SG § 56 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und S. 2-3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; GG Art. 33 Abs. 5; InsO § 16;

Tatbestand