BGH - Beschluss vom 12.07.2012
IX ZR 213/11
Normen:
InsO § 81 Abs. 1 S. 1; InsO § 129 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2012, 1806
MDR 2012, 1254
NJW-RR 2012, 1129
NZI 2012, 803
ZInsO 2012, 1419
ZInsO 2013, 845
ZVI 2012, 459
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 57/10
OLG München, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1316/11

Erstattung einer vom Schuldner an den Treuhänder angewiesenen Überweisung von einem Treuhandkonto an einen Dritten nach Verfahrenseröffnung an den Verwalter durch den Dritten; Wirksamkeit von Verfügungen eines Treuhänders nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Treugebers bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit des Verfügungsgegenstand zur Masse

BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen IX ZR 213/11

DRsp Nr. 2012/15488

Erstattung einer vom Schuldner an den Treuhänder angewiesenen Überweisung von einem Treuhandkonto an einen Dritten nach Verfahrenseröffnung an den Verwalter durch den Dritten; Wirksamkeit von Verfügungen eines Treuhänders nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Treugebers bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit des Verfügungsgegenstand zur Masse

Weist der Schuldner einen von ihm eingesetzten Treuhänder nach Verfahrenseröffnung an, von einem Treuhandkonto eine Überweisung an einen Dritten zu bewirken, kann der Verwalter nach Genehmigung der Zahlung von dem Dritten deren Erstattung verlangen. InsO § 81 Abs. 1 Satz 1 Verfügungen eines Treuhänders sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Treugebers wirksam, auch wenn der Verfügungsgegenstand wirtschaftlich zur Masse gehört.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. November 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte hat auch die Kosten des Streithelfers zu tragen.

Der Streitwert wird auf 38.347,92 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 81 Abs. 1 S. 1; InsO § 129 Abs. 1;

Gründe

I.