Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. November 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die Kosten des Streithelfers zu tragen.
Der Streitwert wird auf 38.347,92 € festgesetzt.
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