BGH - Beschluß vom 04.07.2005
II ZB 14/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1988
BGHReport 2006, 68
MDR 2006, 117
NJW-RR 2005, 1591
NZI 2006, 183
Rpfleger 2005, 695
ZIV 2005, 506
ZInsO 2005, 1046
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 19.07.2004
LG Darmstadt,

Erstattung fiktiver Reisekosten bei Bestellung eines Unterbevollmächtigten

BGH, Beschluß vom 04.07.2005 - Aktenzeichen II ZB 14/04

DRsp Nr. 2005/13105

Erstattung fiktiver Reisekosten bei Bestellung eines Unterbevollmächtigten

»Führt ein zum Insolvenzverwalter bestellter Rechtsanwalt einen Prozeß für die Masse vor einem auswärtigen Gericht und betraut er mit der Terminswahrnehmung einen am Gerichtsort ansässigen Unterbevollmächtigten, kann er nicht Erstattung fiktiver Reisekosten beanspruchen, weil er ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, einen am Prozeßgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des Rechtsstreits zu unterrichten und diesem die gesamte Prozeßführung als Hauptbevollmächtigtem unter Ersparung jeglicher Reisekosten zu übertragen.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Der am Landgericht B. als Rechtsanwalt zugelassene Kläger wurde zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der b. P. GbR, E. (nachfolgend: Schuldnerin), bestellt. Der Kläger hat gegen den Beklagten als vermeintlichen Gesellschafter der Schuldnerin vor dem Landgericht D. Klage auf Zahlung von 141.635,70 EUR erhoben. Den Verhandlungstermin vor dem Landgericht D. hat ein dort zugelassener Rechtsanwalt in Untervollmacht des Klägers wahrgenommen.