OVG Saarland - Beschluss vom 13.01.2015
2 A 397/14
Normen:
LBO § 3 Abs. 1 Nr. 1; LBO § 82 Abs. 1; SPolG § 4; SVwVG § 21; SVwVG § 77 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2015, 718

Erstattung von Kosten einer Ersatzvornahme hinsichtlich Abbruchs eines Gebäudes

OVG Saarland, Beschluss vom 13.01.2015 - Aktenzeichen 2 A 397/14

DRsp Nr. 2015/2135

Erstattung von Kosten einer Ersatzvornahme hinsichtlich Abbruchs eines Gebäudes

1. Die insolvenzrechtliche Restschuldbefreiung erfasst nicht die Erstattungsforderung der Behörde für Auslagenersatz im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (Abbruch eines Hauses im Wege der Ersatzvornahme), wenn die Erstattungsforderung erst Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.2. Für die Erstattungsforderung ist es auch ohne Belang, wenn nach der Abbruchmaßnahme das Eigentum an dem Grundstück aufgegeben wird und erst im Anschluss von der Behörde die Abbruchkosten mit Leistungsbescheid geltend gemacht werden.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Oktober 2014 - 5 K 930/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 26.426,66 EUR festgesetzt.

Normenkette:

LBO § 3 Abs. 1 Nr. 1; LBO § 82 Abs. 1; SPolG § 4; SVwVG § 21; SVwVG § 77 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Kosten für den im Januar 2012 im Auftrag des Beklagten im Wege der Ersatzvornahme vorgenommenen Abbruch eines Wohn- und Ökonomiegebäudes auf der Parzelle Nr. 399/1 in Flur 14 der Gemarkung T. (Anwesen C-Straße).