Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Oktober 2014 - 5 K 930/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 26.426,66 EUR festgesetzt.
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Kosten für den im Januar 2012 im Auftrag des Beklagten im Wege der Ersatzvornahme vorgenommenen Abbruch eines Wohn- und Ökonomiegebäudes auf der Parzelle Nr. 399/1 in Flur 14 der Gemarkung T. (Anwesen C-Straße).
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