BSG - Urteil vom 14.09.2005
B 11a/11 AL 83/04 R
Normen:
SGB III § 208 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 § 208 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 § 434j Abs. 12 Nr. 5 ; SGB IV § 28d ;
Fundstellen:
NZS 2006, 498
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 60 AL 3086/04

Erstattung von Säumniszuschlägen und Nebenforderungen bei Insolvenzereignis

BSG, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen B 11a/11 AL 83/04 R

DRsp Nr. 2006/2197

Erstattung von Säumniszuschlägen und Nebenforderungen bei Insolvenzereignis

Säumniszuschläge und andere Nebenforderungen sind nach § 208 SGB III in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung nicht an die Einzugsstelle zu erstatten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 208 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 § 208 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 § 434j Abs. 12 Nr. 5 ; SGB IV § 28d ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) bei einem Insolvenzereignis der Einzugsstelle neben rückständigen Beiträgen auch darauf entfallende Nebenforderungen zu zahlen hat.

Die Klägerin forderte im Februar 2004 als zuständige Einzugsstelle von der Beklagten die Zahlung von Pflichtbeiträgen zuzüglich Nebenforderungen für Arbeitnehmer eines insolventen Arbeitgebers, nachdem das zuständige Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 26. Januar 2004 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt hatte. Die Beklagte entsprach dem Begehren der Klägerin hinsichtlich der rückständigen Beiträge, verweigerte jedoch die Zahlung der Nebenforderungen (Säumniszuschläge in Höhe von 46,50 EUR, Mahngebühren von 13,40 EUR, insgesamt 59,90 EUR; Bescheid vom 4. Mai 2004).