BGH - Versäumnisurteil vom 20.06.2005
II ZR 252/03
Normen:
HGB § 110 § 172 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1458
DB 2005, 1900
DStR 2005, 1197
NZG 2005, 807
WM 2005, 1701
ZIP 2005, 1552
ZInsO 2005, 1104
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 10.07.2003
LG Mainz, vom 22.08.2002

Erstattung von Zahlungen zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos in der Krise der Personengesellschaft

BGH, Versäumnisurteil vom 20.06.2005 - Aktenzeichen II ZR 252/03

DRsp Nr. 2005/12433

Erstattung von Zahlungen zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos in der Krise der Personengesellschaft

»Kommanditisten, deren Kapitalkonto durch gesellschaftsvertraglich zugelassene Ausschüttungen negativ geworden ist und die zur Abwendung einer Krisensituation der Gesellschaft ohne rechtliche Verpflichtung die Entnahmen an die Kommanditgesellschaft zurückzahlen, erbringen auch dann ein die Erstattungspflicht der Gesellschaft nach § 110 HGB auslösendes Sonderopfer, wenn sie mit der Zahlung zugleich dafür sorgen, daß sie in einem etwaigen späteren Insolvenzverfahren im Außenverhältnis nicht nach § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen werden können.«

Normenkette:

HGB § 110 § 172 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist einer von zahlreichen Kommanditisten der in Liquidation befindlichen Beklagten. Gegenstand des Unternehmens war der Kauf eines größeren Gebäudekomplexes in D. und dessen gewerbliche Nutzung.