LG Karlsruhe, vom 16.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 190/02
Erstattungsfähigkeit der Kosten bei Wahrnehmung eines Termins bei einem auswärtigen Gericht durch einen Rechtsanwalt, der dergleichen Sozietät angehört, wie der Konkurs- oder Insolvenzverwalter
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.09.2003 - Aktenzeichen 11 W 51/03
DRsp Nr. 2003/15018
Erstattungsfähigkeit der Kosten bei Wahrnehmung eines Termins bei einem auswärtigen Gericht durch einen Rechtsanwalt, der dergleichen Sozietät angehört, wie der Konkurs- oder Insolvenzverwalter
»Führt der Konkurs- oder Insolvenzverwalter einen Prozess vor einem auswärtigen Gericht, sind die Kosten eines von ihm beauftragten Rechtsanwalts auch dann erstattungsfähig, wenn dieser der gleichen Sozietät angehört. Der Konkurs- oder Insolvenzverwalter muss sich nicht darauf verweisen lassen, er hätte einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt beauftragen können.«