OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.09.2003
11 W 51/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 235
OLGReport-Karlsruhe 2004, 210
Rpfleger 2004, 125
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 16.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 190/02

Erstattungsfähigkeit der Kosten bei Wahrnehmung eines Termins bei einem auswärtigen Gericht durch einen Rechtsanwalt, der dergleichen Sozietät angehört, wie der Konkurs- oder Insolvenzverwalter

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.09.2003 - Aktenzeichen 11 W 51/03

DRsp Nr. 2003/15018

Erstattungsfähigkeit der Kosten bei Wahrnehmung eines Termins bei einem auswärtigen Gericht durch einen Rechtsanwalt, der dergleichen Sozietät angehört, wie der Konkurs- oder Insolvenzverwalter

»Führt der Konkurs- oder Insolvenzverwalter einen Prozess vor einem auswärtigen Gericht, sind die Kosten eines von ihm beauftragten Rechtsanwalts auch dann erstattungsfähig, wenn dieser der gleichen Sozietät angehört. Der Konkurs- oder Insolvenzverwalter muss sich nicht darauf verweisen lassen, er hätte einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt beauftragen können.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.