BGH - Beschluß vom 13.07.2004
X ZB 40/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S.1 Hs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2377
BGHReport 2004, 1664
InVo 2005, 13
JurBüro 2004, 658
MDR 2005, 50
NJW 2004, 3187
NZI 2004, 597
Rpfleger 2004, 733
ZIP 2004, 2115
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Heilbronn,

Erstattungsfähigkeit der Kosten des am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten

BGH, Beschluß vom 13.07.2004 - Aktenzeichen X ZB 40/03

DRsp Nr. 2004/13917

Erstattungsfähigkeit der Kosten des am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten

»Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht stellt in der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO dar; auch fiktive Reisekosten des Insolvenzverwalters sind in einem solchen Fall in der Regel nicht zu erstatten.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S.1 Hs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Sitz in St. und zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. GmbH & Co. KG in St. bestellt. Er beauftragte einen mit ihm in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwalt damit, die Beklagte zugunsten der Insolvenzmasse vor dem Landgericht Heilbronn auf Zahlung von 48.000,-- DM zu verklagen. Dieser Rechtsanwalt beauftragte einen Rechtsanwalt mit Sitz in Stuttgart als Unterbevollmächtigten zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich; danach hatten die Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Rechtspfleger die vom Kläger geltend gemachten Mehrkosten wegen der Einschaltung des Unterbevollmächtigten in Höhe von 706,-- EURO abgesetzt.