OLG München, vom 05.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 2657/03
LG München I, vom 02.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 15557/02
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevollmächtigten bei Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht
BGH, Beschluß vom 13.06.2006 - Aktenzeichen IX ZB 44/04
DRsp Nr. 2006/19494
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevollmächtigten bei Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht
»Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht stellt in der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar. Weder die Kosten eines Unterbevollmächtigten noch fiktive Reisekosten des Insolvenzverwalters sind unter diesen Umständen zu erstatten.«