Erstreckung des Konkursbeschlags auf geschmacksmusterrechtliche Anwartschaftsrechte
BGH, Urteil vom 02.04.1998 - Aktenzeichen IX ZR 232/96
DRsp Nr. 1998/7443
Erstreckung des Konkursbeschlags auf geschmacksmusterrechtliche Anwartschaftsrechte
»a) Geschmacksmusterrechtliche Anwartschaftsrechte unterliegen dem Konkursbeschlag jedenfalls dann, wenn dem Zessionar das Recht eingeräumt wird, die Anmeldung vorzunehmen.b) Zur Rechtsmacht des Zessionars, ihm zur Sicherheit abgetretene Geschmacksmusterrechte weiterzuübertragen.c) Die Klage auf Einwilligung in die Löschung eines Geschmacksmusters steht jedermann auch dann zu, wenn sie auf das Fehlen der Anmeldeberechtigung (§ 10 c Abs. 2 Nr. 2GeschmMG) gestützt wird.d) Zur konkursrechtlichen Anfechtung der Sicherungsübertragung von Geschmacksmusterrechten.«