I. Dem Schuldner sind die Kosten des Verfahrens, welches am 24. Februar 2003 eröffnet worden ist, bis zur Restschuldbefreiung gestundet worden, deren vorzeitige Erteilung er mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt. Forderungen von Gläubigern sind bis zum Ende des Schlusstermins am 5. September 2003 nicht angemeldet worden, worauf das Insolvenzgericht dem Schuldner am 8. September 2003 die Restschuldbefreiung angekündigt hat. Die Wohlverhaltensperiode hat es auf die Dauer von sechs Jahren, beginnend mit der Verfahrenseröffnung, festgesetzt.
Die gegen den Ankündigungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen, weil das Gesetz eine vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensperiode nicht vorsehe.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
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