FG Berlin - Urteil vom 05.03.2003
3 K 7399/02
Normen:
EStG § 48b ; InsO § 87 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1091

Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG an den Insolvenzverwalter

FG Berlin, Urteil vom 05.03.2003 - Aktenzeichen 3 K 7399/02

DRsp Nr. 2003/9327

Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG an den Insolvenzverwalter

Ist über das Vermögen eines Bauunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so darf dem Insolvenzverwalter eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG nicht versagt werden.

Normenkette:

EStG § 48b ; InsO § 87 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A.-GmbH. Er beantragte mit Schreiben vom 12. März 2002, ihm für die Dauer von drei Jahren ab Ausstellung eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b Einkommensteuergesetz - EStG - in Verbindung mit Tz. 30 des Anwendungsschreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. November 2001 IV A 5 - S-1900 - 292/01 (Bundessteuerblatt - BStBl - I 2001, 804, 807) zu erteilen. Der Beklagte lehnte den Antrag ab.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage, mit der der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 13. Juni 2002 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 10. September 2002 zu verpflichten, zugunsten des Klägers die beantragte Freistellungsbescheinigung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Beide Beteiligten begehren jeweils hilfsweise die Zulassung der Revision.

Entscheidungsgründe: