Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 4. Dezember 2013 sowie die Beschlüsse des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 19. März 2012 und 10. Mai 2012 aufgehoben.
Das Insolvenzgericht wird angewiesen, der Gläubigerin die beantragte vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszugs zu erteilen.
Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Der Gegenstandswert wird auf 1.876,18 € festgesetzt.
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