BGH - Beschluss vom 03.04.2014
IX ZB 93/13
Normen:
InsO § 178 Abs. 1 S. 2; InsO § 184; InsO § 201 Abs. 1 S. 2; InsO § 201 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DB 2014, 1616
DB 2014, 6
DStR 2014, 1556
MDR 2014, 802
NJW-RR 2014, 875
NZI 2014, 568
NZI 2014, 7
WM 2014, 1007
ZIP 2014, 1185
ZInsO 2014, 1055
ZVI 2014, 258
Vorinstanzen:
AG Bingen, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 55/05
LG Mainz, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 102/12

Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle für den Gläubiger nach Erteilung der Restschuldbefreiung; Widerspruch des Schuldners lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung

BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - Aktenzeichen IX ZB 93/13

DRsp Nr. 2014/7940

Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle für den Gläubiger nach Erteilung der Restschuldbefreiung; Widerspruch des Schuldners lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung

Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen (Klarstellung zu BGH, WM 2003, 2342, 2343; WM 2007, 659 Rn. 8).

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 4. Dezember 2013 sowie die Beschlüsse des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 19. März 2012 und 10. Mai 2012 aufgehoben.

Das Insolvenzgericht wird angewiesen, der Gläubigerin die beantragte vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszugs zu erteilen.

Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Der Gegenstandswert wird auf 1.876,18 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 178 Abs. 1 S. 2; InsO § 184; InsO § 201 Abs. 1 S. 2; InsO § 201 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.