BGH - Beschluss vom 03.04.2014
IX ZB 83/13
Normen:
InsO § 87; InsO § 174; InsO § 177; InsO § 178 Abs. 1 S. 2; InsO § 184; InsO § 201 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2014, 1390
NZI 2014, 507
ZInsO 2014, 1276
ZVI 2014, 345
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 30.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 97 IN 252/04
LG Bonn, vom 04.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 215/13

Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle hinsichtlich der Forderung von Sozialversicherungsleistungen

BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - Aktenzeichen IX ZB 83/13

DRsp Nr. 2014/8001

Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle hinsichtlich der Forderung von Sozialversicherungsleistungen

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 4. November 2013 sowie die Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 16. September 2013 und 30. September 2013 aufgehoben.

Das Insolvenzgericht wird angewiesen, der Gläubigerin die beantragte vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszugs zu erteilen.

Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Der Gegenstandswert wird auf 3.667,10 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 87; InsO § 174; InsO § 177; InsO § 178 Abs. 1 S. 2; InsO § 184; InsO § 201 Abs. 2;

Gründe

I.

Über das Vermögen des Schuldners wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubigerin, eine Krankenkasse, meldete zuletzt eine Forderung über 3.667,10 € als Deliktsforderung wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsanteilen zur Tabelle an. Die Forderung wurde, wobei der Schuldner nur dem geltend gemachten Rechtsgrund widersprach, zur Tabelle festgestellt. Dem Schuldner wurde am 14. November 2011 rechtskräftig Restschuldbefreiung erteilt.