BGH - Beschluß vom 01.07.2002
AnwZ (B) 45/01
Normen:
BRAO § 209 Abs. 1 S. 4 § 43c Abs. 1 § 59b Abs. 2 Nr. 2 lit. a ; FAO §§ 1 ff. 14 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1778
BRAK-Mitt 2002, 230
MDR 2002, 1279
NJW 2002, 2946
ZVI 2002, 259
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen,

Erwerb einer Fachgebietsbezeichnung durch einen Rechtsbeistand

BGH, Beschluß vom 01.07.2002 - Aktenzeichen AnwZ (B) 45/01

DRsp Nr. 2002/11547

Erwerb einer Fachgebietsbezeichnung durch einen Rechtsbeistand

»Vollrechtsbeistände alten Rechts, die einer Rechtsanwaltskammer angehören, können das Recht zur Führung der Fachgebietsbezeichnung Insolvenzrecht erwerben.«

Normenkette:

BRAO § 209 Abs. 1 S. 4 § 43c Abs. 1 § 59b Abs. 2 Nr. 2 lit. a ; FAO §§ 1 ff. 14 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist seit April 1979 als Rechtsbeistand tätig und seit 1980 Mitglied der Antragsgegnerin.

Mit Schreiben vom 21. September 2000 hat der Antragsteller beantragt, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachbeistand für Insolvenzrecht" zu gestatten. Durch Bescheid vom 6. Dezember 2000 hat die Antragsgegnerin den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die einschlägigen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Fachanwaltsordnung ließen es nicht zu, daß Inhaber einer Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung, die zugleich Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, auf besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht durch einen entsprechenden Fachgebietszusatz hinweisen könnten.