BGH - Beschluß vom 14.04.2005
IX ZB 76/04
Normen:
InsO § 58 § 66 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1081
DZWIR 2005, 462
MDR 2005, 1074
NJW-RR 2005, 1211
NZI 2005, 391
Rpfleger 2005, 468
WM 2005, 1132
ZIP 2005, 865
ZInsO 2005, 483
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 16.02.2004
AG Worms,

Erzwingung der Erstellung einer Teilschlussrechnung des entlassenen Insolvenzverwalters; Höhe des Zwangsgeldes

BGH, Beschluß vom 14.04.2005 - Aktenzeichen IX ZB 76/04

DRsp Nr. 2005/6668

Erzwingung der Erstellung einer Teilschlussrechnung des entlassenen Insolvenzverwalters; Höhe des Zwangsgeldes

»a) Kommt der entlassene Insolvenzverwalter der Aufforderung des Insolvenzgerichts, eine Teilschlußrechnung einzureichen, nicht nach, kann gegen ihn ein Zwangsgeld festgesetzt werden.b) Mehrere, für dieselbe Pflichtverletzung verhängte Zwangsgelder können zusammengerechnet den Betrag von 25.000 EUR überschreiten.«

Normenkette:

InsO § 58 § 66 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluß des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 31. August 1999 zum Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Mit Beschluß des Insolvenzgerichts vom 25. April 2002 wurde er aus dem Amt entlassen und der weitere Beteiligte zu 2 zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Gegen diesen Beschluß legte der weitere Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde ein; den Antrag, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, lehnte das Landgericht mit Beschluß vom 2. Juli 2002 ab. Mit weiterem Beschluß vom 29. Juli 2002 setzte das Landgericht das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluß eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens aus.