BGH - Beschluß vom 18.11.2008
VI ZB 22/08
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 227
BGHZ 178, 338
DAR 2009, 79
JR 2009, 412
MDR 2009, 198
NJ 2009, 165
NJW 2009, 910
NZV 2009, 73
VRS 116, 8
VersR 2009, 128
ZGS 2009, 101
ZIP 2009, 526
zfs 2009, 79
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 03.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen I-1 W 6/08
LG Düsseldorf, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 123/07

Fälligkeit der den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten

BGH, Beschluß vom 18.11.2008 - Aktenzeichen VI ZB 22/08

DRsp Nr. 2008/24013

Fälligkeit der den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten

»Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

I. Bei einem Verkehrsunfall am 12. Dezember 2006 wurde das Kraftfahrzeug des Klägers, Opel Astra 1.6, Erstzulassung 14. September 2000, beschädigt. Der Kläger ließ ein Schadensgutachten erstellen, in dem die Reparaturkosten auf 7.189,10 EUR, der Wiederbeschaffungswert auf 5.700,00 EUR und der Restwert auf 1.800,00 EUR beziffert wurden (sämtlich inklusive Mehrwertsteuer). Der Kläger ließ das Fahrzeug in der Zeit vom 19. Dezember 2006 bis zum 5. Januar 2007 vollständig und fachgerecht nach Maßgabe dieses Gutachtens reparieren. Er reichte bei der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des eintrittspflichtigen Unfallgegners, zur Regulierung die Reparaturkostenrechnung eines Autohauses vom 4. Januar 2007 in Höhe von 7.178,64 EUR einschließlich Mehrwertsteuer ein. Diesen Betrag nebst Sachverständigenkosten (564,34 EUR), Mietwagenkosten (760,01 EUR) und einer Kostenpauschale (30,00 EUR) verlangte er von der Beklagten ersetzt.