I. Bei einem Verkehrsunfall am 12. Dezember 2006 wurde das Kraftfahrzeug des Klägers, Opel Astra 1.6, Erstzulassung 14. September 2000, beschädigt. Der Kläger ließ ein Schadensgutachten erstellen, in dem die Reparaturkosten auf 7.189,10 EUR, der Wiederbeschaffungswert auf 5.700,00 EUR und der Restwert auf 1.800,00 EUR beziffert wurden (sämtlich inklusive Mehrwertsteuer). Der Kläger ließ das Fahrzeug in der Zeit vom 19. Dezember 2006 bis zum 5. Januar 2007 vollständig und fachgerecht nach Maßgabe dieses Gutachtens reparieren. Er reichte bei der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des eintrittspflichtigen Unfallgegners, zur Regulierung die Reparaturkostenrechnung eines Autohauses vom 4. Januar 2007 in Höhe von 7.178,64 EUR einschließlich Mehrwertsteuer ein. Diesen Betrag nebst Sachverständigenkosten (564,34 EUR), Mietwagenkosten (760,01 EUR) und einer Kostenpauschale (30,00 EUR) verlangte er von der Beklagten ersetzt.
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