FG Sachsen - Beschluss vom 15.10.2009
3 Ko 888/09
Normen:
GKG § 1 Abs. 2 Nr. 2; GKG § 3 Abs. 2; GKG § 9 Abs. 2 Nr. 4; GKG § 22 Abs. 1 S. 1; GKG Anlage 1 Nr. 6110; GKG § 66 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 240; EGV 1346/2000 Art. 4 Abs. 1; EGV 1346/2000 Art. 16; InsO § 41 Abs. 1; InsO § 335; KostVfg § 4 Abs. 1 S. 1;

Fälligkeit der Gerichtskosten für ein wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenes Klageverfahren; Geltendmachung der Gerichtskostenforderung auch nach Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kostenschuldners nicht mehr durch Kostenrechnung, sondern durch Anmeldung zur Insolvenztabelle

FG Sachsen, Beschluss vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 3 Ko 888/09

DRsp Nr. 2009/24444

Fälligkeit der Gerichtskosten für ein wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenes Klageverfahren; Geltendmachung der Gerichtskostenforderung auch nach Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kostenschuldners nicht mehr durch Kostenrechnung, sondern durch Anmeldung zur Insolvenztabelle

1. Gerichtskosten dürfen angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind; das ist bei einer Verfahrensgebühr (§ 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 6110 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zum GKG) für eine Untätigkeitklage bereits mit Einreichung der Klageschrift erfüllt. 2. Kommt es wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu einer Unterbrechung des Klageverfahrens, wird die Gerichtskostenforderung aufgrund der vor der Regelung des § 9 Abs. 2 GKG vorrangigen Spezialvorschrift des § 41 Abs. 1 InsO fällig; das gilt nicht nur bei inländischen, sondern grundsätzlich auch bei ausländischen Insolvenzverfahren.