BayObLG - Urteil vom 20.02.1997
5 St RR 159/96
Normen:
GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1997, 38
DB 1997, 923
KTS 1997, 465
NJW 1997, 1936
NStZ 1997, 553

Faktischer GmbH-Geschäftsführer

BayObLG, Urteil vom 20.02.1997 - Aktenzeichen 5 St RR 159/96

DRsp Nr. 1997/4541

Faktischer GmbH-Geschäftsführer

»1. Geschäftsführer im Sinn von § 84 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 1 GmbHG ist auch, wer ohne förmlich dazu bestellt oder im Handelsregister eingetragen zu sein, im Einverständnis der Gesellschafter die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt. 2. Daß der eingetragene Geschäftsführer ebenfalls Geschäfte für die Gesellschaft vornimmt, steht der Annahme, jemand sei daneben tatsächlicher Geschäftsführer, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn dieser die überragende Stellung in der Geschäftsführung hat.«

Normenkette:

GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 1 ;

Sachverhalt: