BGH - Urteil vom 26.01.2012
IX ZR 191/10
Normen:
InsO § 91; InsO § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2012, 684
MDR 2012, 610
NJW 2012, 1510
NZI 2012, 319
WM 2012, 549
ZIP 2012, 638
ZInsO 2012, 547
ZVI 2012, 268
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 03.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 220/09
OLG Celle, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 105/10

Fallen eines aufschiebend bedingten Anspruchs eines Pfändungsgläubigers auf den Rückkaufswert einer Lebensversicherung in die Insolvenzmasse des Schuldners; Folgen einer fehlenden Möglichkeit des Schuldners zum Verfügen über seine Lebensversicherung nach Sicherungsabtretung und Forderungspfändung schon vor der Insolvenzeröffnung

BGH, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen IX ZR 191/10

DRsp Nr. 2012/5128

Fallen eines aufschiebend bedingten Anspruchs eines Pfändungsgläubigers auf den Rückkaufswert einer Lebensversicherung in die Insolvenzmasse des Schuldners; Folgen einer fehlenden Möglichkeit des Schuldners zum Verfügen über seine Lebensversicherung nach Sicherungsabtretung und Forderungspfändung schon vor der Insolvenzeröffnung

Kann ein Schuldner nach Sicherungsabtretung und Forderungspfändung schon vor der Insolvenzeröffnung in Gänze nicht mehr über einen Lebensversicherungsvertrag verfügen, hat der zur Kündigung berechtigte Pfändungsgläubiger an dem aufschiebend bedingten Anspruch auf den Rückkaufswert eine gesicherte Rechtsposition erlangt, so dass der Erwerb nicht in die Masse fällt.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Oktober 2010 und das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 3. Mai 2010 aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.270,06 € abzüglich vier vom Hundert Feststellungskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die weitergehende Revision werden zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.