LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.10.2011
6 Ta 160/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 11 a Abs. 3; ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17 a Abs. 2; GVG § 17 a Abs. 3; InsO § 80 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 767 d/11

Fehlende Erfolgsaussicht einer Zahlungsklage im falschen Rechtsweg; ordentlicher Rechtsweg für Aufwendungsersatzansprüche des Schuldners gegen Insolvenzverwalter

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 160/11

DRsp Nr. 2012/15525

Fehlende Erfolgsaussicht einer Zahlungsklage im falschen Rechtsweg; ordentlicher Rechtsweg für Aufwendungsersatzansprüche des Schuldners gegen Insolvenzverwalter

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet. Es handelt sich um keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG. 1. Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind solche, die einem Arbeitsverhältnis entspringen, das zur Zeit der Klage besteht, bestanden hat oder begründet werden sollte; dabei ist es ohne Bedeutung, auf welche materiellrechtliche Anspruchsgrundlage der Klaganspruch gestützt wird, entscheidend ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorganges mit dem Arbeitsverhältnis. 2. Aufwendungsersatzansprüche des Schuldners gegen den (vorläufigen) Insolvenzverwalter haben ihre Grundlage nicht in einem Arbeitsverhältnis; der Arbeitgeber verliert seine Arbeitgebereigenschaft weder durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters noch durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens.