BGH - Beschluss vom 05.11.2009
IX ZB 91/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 4b Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 09.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 620/08
AG Erfurt, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 174 IK 149/02

Fehlende Prozessfähigkeit einer Prozesspartei oder des Beteiligten eines Insolvenzverfahrens im Zusammenhang mit psychosomatischen Beeinträchtigungen

BGH, Beschluss vom 05.11.2009 - Aktenzeichen IX ZB 91/09

DRsp Nr. 2009/26238

Fehlende Prozessfähigkeit einer Prozesspartei oder des Beteiligten eines Insolvenzverfahrens im Zusammenhang mit psychosomatischen Beeinträchtigungen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 9. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 4b Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe

I.

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 18. Februar 2003 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Die Verfahrenskosten waren bereits mit Beschluss vom 2. Oktober 2002 gestundet worden. Der weitere Beteiligte (fortan: Treuhänder) wurde zum Treuhänder bestellt. Das Verfahren ist bisher nicht aufgehoben worden.