Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 9. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
I.
Über das Vermögen des Schuldners wurde am 18. Februar 2003 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Die Verfahrenskosten waren bereits mit Beschluss vom 2. Oktober 2002 gestundet worden. Der weitere Beteiligte (fortan: Treuhänder) wurde zum Treuhänder bestellt. Das Verfahren ist bisher nicht aufgehoben worden.
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