FG Münster - Beschluss vom 06.11.2002
8 V 3326/02 E, Ki
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; AO 1977 § 44 ; AO 1977 § 268 ff. ; InsO § 21 ; InsO § 21 Abs. 2 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3 ; InsO § 88 ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 477

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

FG Münster, Beschluss vom 06.11.2002 - Aktenzeichen 8 V 3326/02 E, Ki - Aktenzeichen 8 V 3789/02 G, U

DRsp Nr. 2003/640

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Steuerpflichtige die AdV während eines Insolvenzverfahrens wegen einer Forderung begehrt, die bei Eröffnung des Verfahrens bereits entstanden war. 2. Ergeht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Beschluß des zuständigen Amtsgerichts zur Sicherung der zukünftigen Insolvenzmasse gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 88 InsO, in dem die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen untersagt wird, und erklärt das Finanzamt, dass ihm kein unbewegliches Vermögen des Steuerpflichtigen bekannt sei, welches zum Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen gemacht werden könne, so entfällt das Rechtsschutzbedürfnis bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.