LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.03.2005
9 Sa 994/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2, 3 § 4 S. 1 § 7 § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 273
NZA-RR 2005, 588
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 821/04

Fehlerhafte Sozialauswahl bei unternehmensbezogenem Kündigungsschutz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 994/04

DRsp Nr. 2005/11974

Fehlerhafte Sozialauswahl bei unternehmensbezogenem Kündigungsschutz

1. Aufgrund der gesetzlichen Wertung ist für den Bereich der sozialen Auswahl von der grundsätzlichen Betriebsbezogenheit des individuellen Kündigungsschutzes auszugehen.2. Eine Ausnahme muss jedoch dann gelten, wenn ein Arbeitnehmer unternehmensweit versetzbar ist; wenn dieser Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag mit der Unternehmensführung geschlossen hat, nur durch diese auch wieder entlassen werden kann und von dort seine Weisungen erhält, tritt ihm das Unternehmen als einheitlicher Leitungsapparat gegenüber, so dass es in diesem Zusammenhang letztlich wie ein Betrieb zu behandeln ist.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2, 3 § 4 S. 1 § 7 § 23 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Kläger war seit dem 01.10.1973 bei der Firma X., die an verschiedenen Standorten in Deutschland Kaufhäuser betreibt, zunächst als Sportabteilungsleiter und seit dem 01.01.1981 als Warenmanager beschäftigt. In der letztgenannten Funktion betreute er zwischen sechs und 13 Verkaufsniederlassungen.