BGH - Urteil vom 14.03.2003
V ZR 304/02
Normen:
BGB § 1090 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 782
DB 2003, 1845
DNotZ 2003, 533
MDR 2003, 733
NJW 2003, 2167
NJW-RR 2003, 733
NZM 2003, 440
WM 2003, 1684
ZNotP 2003, 221
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Trier,

Ferienparkbetriebsrecht als Gegenstand einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

BGH, Urteil vom 14.03.2003 - Aktenzeichen V ZR 304/02

DRsp Nr. 2003/6331

Ferienparkbetriebsrecht als Gegenstand einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

»Ein Ferienparkbetriebsrecht, wonach eine Eigentumswohnung nur als Ferienwohnung bewirtschaftet und einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zur Verfügung gestellt werden darf und wonach allein dem Berechtigten die Verwaltung und Vermietung der Wohnung, die Wärmeversorgung, der Betrieb einer Kabelfernseh- und einer Telefonanlage obliegt, kann Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein.«

Normenkette:

BGB § 1090 ;

Tatbestand:

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. August 1997 erwarb die Klägerin von der Beklagten eine Wohnungseigentumseinheit (Appartement nebst Einrichtung) in einem Feriendorf. In dem Vertrag heißt es u.a.:

"In Abt. II sind zu Lasten des Wohnungseigentums Ferienparkbetriebsrechte eingetragen. Diese Belastungen bleiben bestehen und werden mitübertragen.

...

Der Kaufpreis ist zinslos fällig binnen 10 Tagen, nachdem dem Notar alle zur lastenfreien Umschreibung erforderlichen Freigabeerklärungen, mit Ausnahme der in Abt. II eingetragenen Ferienparkbetriebsrechte, zugegangen sind, ...

...

Der Grundbesitz - Wohnungseigentum - und auch die Einrichtung des Appartements werden verkauft und übertragen im jetzigen Zustande, ..., mit allen anhaftenden Dienstbarkeiten."