BGH - Beschluss vom 18.05.2017
IX ZB 79/16
Normen:
InsO § 15; ZPO § 103 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2017, 1508
DZWIR 27, 445
MDR 2017, 1027
NZI 2017, 731
ZIP 2017, 1335
ZIP 2017, 49
ZInsO 2017, 1426
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 499/15
LG Ravensburg, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 29/16

Festsetzung der im Insolvenzeröffnungsverfahren entstandenen Anwaltskosten gegen den Kostengläubiger; Verbindung von Kostengläubiger und Kostenschuldner durch ein Prozessrechtsverhältnis

BGH, Beschluss vom 18.05.2017 - Aktenzeichen IX ZB 79/16

DRsp Nr. 2017/7853

Festsetzung der im Insolvenzeröffnungsverfahren entstandenen Anwaltskosten gegen den Kostengläubiger; Verbindung von Kostengläubiger und Kostenschuldner durch ein Prozessrechtsverhältnis

Weist das Insolvenzgericht den durch einen Gesellschafter gestellten Antrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Insolvenzeröffnung kostenpflichtig als unzulässig ab, dem der Mitgesellschafter in der Anhörung entgegengetreten ist, ist dieser nicht Kostengläubiger.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 6. September 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Ravensburg zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 5.116,41 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 15; ZPO § 103 Abs. 1;

Gründe

I.