Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 6. September 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Ravensburg zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 5.116,41 € festgesetzt.
I.
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