BGH - Beschluß vom 23.03.2006
IX ZB 28/05
Normen:
InsVV § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 360/04
AG Flensburg, vom 27.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 56 IN 493/03

Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 23.03.2006 - Aktenzeichen IX ZB 28/05

DRsp Nr. 2006/11064

Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters

Bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters braucht das Insolvenzgericht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert festzulegen, ob er eine Erhöhung oder Ermäßigung des Regelsatzes rechtfertige. Es darf vielmehr eine Gesamtbetrachtung vornehmen, bei welcher freilich die Umstände, welche in das Endergebnis einfließen, in einer für die Beteiligten nachvollziehbaren Weise darzulegen sind.

Normenkette:

InsVV § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der ebenfalls insolventen Segelmacherei Sch. GmbH gewesen war, wurde die weitere Beteiligte (Rechtsbeschwerdeführerin) mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 28. Dezember 2003 zur Insolvenzverwalterin bestellt. Zuvor war sie Gutachterin und vorläufige Insolvenzverwalterin gewesen. Am 28. Mai 2004 legte sie ihren Schlussbericht sowie den Antrag auf Festsetzung ihrer Vergütung in Höhe von 4.585,32 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer vor. Dabei ging sie von der Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV bei einer Insolvenzmasse von 11.463,31 EUR aus.