I. Der (weitere) Beteiligte wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 14. August 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) bestellt. Die Schuldnerin betrieb eine Arztpraxis in M. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Oktober 2002 eröffnet.
Der Beteiligte hat ursprünglich beantragt, seine Vergütung in Höhe von 25.175,91 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 16.478,78 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten, mit der er die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 20.598,47 EUR beantragt hatte, hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren, die Vergütung zu erhöhen, weiter.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|