BGH - Beschluß vom 19.01.2006
IX ZB 88/04
Normen:
InsVV; InsO § 7 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 24.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 228/03
AG Offenbach am Main, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 13/02

Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 19.01.2006 - Aktenzeichen IX ZB 88/04

DRsp Nr. 2006/2722

Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Die Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist unzulässig, wenn die Vergütung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH - IX ZB 50/03 - 18.12.2003) festgesetzt worden ist.

Normenkette:

InsVV; InsO § 7 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der (weitere) Beteiligte wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 14. August 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) bestellt. Die Schuldnerin betrieb eine Arztpraxis in M. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Oktober 2002 eröffnet.

Der Beteiligte hat ursprünglich beantragt, seine Vergütung in Höhe von 25.175,91 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 16.478,78 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten, mit der er die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 20.598,47 EUR beantragt hatte, hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren, die Vergütung zu erhöhen, weiter.